Sirius – AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen –
Sirius Betreuungsdienstleistungen UG
Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen sowie für im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachte Nebenleistung und sonstige Nebenpflichten.
Angebote
Bis zum endgültigen Vertragsabschluss sind die Angebote von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG, insbesondere hinsichtlich Ausführung, Preise und Fristen freibleibend und nicht bindend.
Leistungsumfang
Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Vertragspartners von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG maßgebend.
Leistungsfristen/-termine
Kurzfristige Absagen, Änderungen und Ausfallkosten
Die mit dem Klienten vereinbarten Einsatzzeiten werden verbindlich in die Personal- und Einsatzplanung der Sirius Betreuungsdienstleistungen UG aufgenommen. Eine zuverlässige Planung ist erforderlich, damit die vereinbarten Leistungen erbracht und die eingesetzten Mitarbeiter entsprechend eingeplant werden können.
1. Absagefrist
Vereinbarte Einsätze können grundsätzlich bis spätestens 24 Stunden innerhalb der Officezeiten (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 17 Uhr) vor dem vorgesehenen Einsatzbeginn kostenfrei abgesagt oder geändert werden.
Absagen oder Änderungen, die innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatz erfolgen, gelten als kurzfristige Absage.
2. Kurzfristige Absagen und Änderungen
Bei einer kurzfristigen Absage, einer erheblichen Änderung der vereinbarten Einsatzzeit oder einem Nichterscheinen des Klienten kann der für den Einsatz eingeplante Mitarbeiter in der Regel nicht mehr anderweitig eingesetzt werden. Dies führt für die Sirius Betreuungsdienstleistungen UG zu Personal- und Planungskosten.
Kann der ausgefallene Einsatz aufgrund der kurzfristigen Absage nicht anderweitig vergeben oder gegenüber einem Kostenträger abgerechnet werden, ist der dadurch entstandene Ausfall grundsätzlich vom Klienten privat zu tragen, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Die Höhe der vom Klienten zu tragenden Kosten richtet sich nach der für den jeweiligen Einsatz vereinbarten Vergütung und beschränkt sich auf den tatsächlich entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren Ausfall.
3. Geplante Abwesenheiten und Urlaub
Geplante Abwesenheiten, insbesondere Urlaub, Reisen oder sonstige längerfristige Verhinderungen, sind der Sirius Betreuungsdienstleistungen UG unverzüglich nach Kenntnis, möglichst mindestens 7 Tage innerhalb der Officezeiten (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 17 Uhr) vor Beginn der Abwesenheit, mitzuteilen.
Eine kurzfristige Mitteilung, dass vereinbarte Leistungen beispielsweise wegen eines spontan angetretenen Urlaubs für mehrere Tage oder eine gesamte Woche nicht benötigt werden, kann aufgrund der bereits erfolgten Personalplanung zu einem kostenpflichtigen Ausfall führen.
4. Schwerwiegende und unvorhersehbare Gründe
Eine Kostenpflicht besteht nicht, wenn die kurzfristige Absage auf einem schwerwiegenden, unvorhersehbaren und vom Klienten nicht zu vertretenden Ereignis beruht und eine rechtzeitige Mitteilung nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hierzu können insbesondere eine plötzlich auftretende Erkrankung oder ein Unfall gehören.
Der Klient ist verpflichtet, die Sirius Betreuungsdienstleistungen UG in einem solchen Fall unverzüglich zu informieren.
5. Grundsatz der gegenseitigen Verlässlichkeit
Die Regelung dient nicht dazu, Klienten bei unvorhersehbaren Ereignissen finanziell zu belasten. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass kurzfristige und vermeidbare Absagen nicht dauerhaft zu Lasten der Sirius Betreuungsdienstleistungen UG gehen.
Da die Mitarbeiter entsprechend der vereinbarten Einsatzzeiten fest eingeplant werden und kurzfristig freiwerdende Zeiten regelmäßig nicht mehr anderweitig besetzt werden können, ist eine verlässliche Einhaltung der vereinbarten Einsatzzeiten für die Aufrechterhaltung des Dienstes und eine faire Planung gegenüber allen Klienten erforderlich.
Mitwirkung
Der Vertragspartner von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für Sirius Betreuungsdienstleistungen UG kostenlos erbracht werden. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen (DIN etc.) und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der Vertragspartner von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nach erfüllt oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
Haftung
Die Haftung von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG für alle Sach- und Vermögensschäden eines Auftrages ist auf den Gesamtbetrag der Angebotssumme begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Höhere Haftungssummen können auf Wunsch des Vertragspartners durch einen gesonderten schriftlichen Vertrag vereinbart und versichert werden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die Haftungsbeschränkungen zugunsten von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG wirken in gleicher Weise auch zugunsten der weiteren Mitarbeiter.
Zahlungsbedingungen
Zusätzlich zu allen Entgelten und Preisen wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuer erhoben, soweit diese anfällt. Alle Vergütungen sind ohne Abzug nach Rechnungsstellung sofort zahlbar.
Sirius Betreuungsdienstleistungen UG kann jeden in sich abgeschlossenen Teil des Auftrages als Teilleistung zur Abnahme vorlegen.
Der Vertragspartner von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Vertragspartner seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn Sirius Betreuungsdienstleistungen UG den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.
Beanstandungen der Rechnungen von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG sind innerhalb einer Ausschlusszeit von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen.
Gegen Forderungen von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so kann Sirius Betreuungsdienstleistungen UG vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basissatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz verlangen.
Abtretung
Die Vertragsparteien können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen ganz oder teilweise bekommen.
Sonstiges
Der Gerichtsstand ist der Sitz von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG in Bonn.
Erfüllungsort ist der Realisierungsort des Projektes (z.B. Kundensitz), soweit dort Leistungen zu erbringen sind, im übrigen der Sitz von Sirius Betreuungsdienstleistungen UG. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen, einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollen Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Stand: 08.2026
